§2 Vertragsschluss:
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, stellt die Anlieferung
eines
Gerätes ein Angebot zu Abschluss eines Vertrages dar, in dem
der
Auftraggeber den Auftragnehmer beauftragt, das angelieferte
Gerät ohne
weitere Rücksprache zu reparieren, sofern die Kostenpauschale
von 75.-
€ incl. MwSt. nicht überschritten wird.
§3. Erfüllungsort
Alle Leistungen gelten ab "Werktor", d.h., die zu
bearbeitenden Geräte
werden auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an die Adresse
Auf dem
Kampe 5 in 34379 Calden angeliefert und abgeholt. Das gilt
auch, wenn
Versand gewünscht wird und im Falle von
Gewährleistungsansprüchen.
§4. Versandkosten:
Die zu bearbeitenden Geräte müssen frei Haus angeliefert
werden. Unfrei
angelieferte Sendungen werden grunsätzlich nicht angenommen.
Für die
Rücksendung werden die Selbstkosten für den versicherten
Versand per
DHL in Rechnung gestellt. Bei Verlust kann nur der bei
den jeweiligen Paketversendern übliche minimale
Versicherungswert
ersetzt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
wird das
Paket auf dessen Kosten zu einem höheren Wert versichert.
§5. Bearbeitungszeit:
Der Auftragnehmer kann keine maximale Bearbeitungszeit
garantieren.
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist, je
nach
aktueller Auftragslage, mit einer Bearbeitungsdauer von 5 bis
10
Werktagen zu rechnen, bei Problemfällen auch deutlich mehr. In
besonders eiligen Fällen können zusätzliche Kosten entstehen,
die in
Absprache mit dem Auftraggeber mit einem Eilzuschlag in
Rechnung
gestellt werden.
§6. Preise und Kostenvoranschläge:
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine
Reparaturkostenfreigabe für die Reparaturpauschale von 75.- €
incl.
MwSt mit der Anlieferung eines Gerätes als akzeptiert. Der
Auftragnehmer behält sich vor, nach eigenem Ermessen zugunsten
des
Auftraggebers einen Preisnachlass für diese Reparatur zu
gewähren, wenn
die Reparatur vergleichsweise einfach erscheint. Dieser
Preisnachlass
gilt nur unter Vorbehalt der Nichtinanspruchnahme der
Gewährleistung
durch den Auftraggeber. Stellt sich im Rahmen der
Gewährleistung
heraus, dass es sich bei dem vermeintlich einfachen Fehler um
einen
verdeckten Fehler handelt, der nur mit erhöhtem Aufwand
gefunden und
behoben werden kann, kann der Auftragnehmer den freiwillig
gewährten
Preisnachlass nachfordern oder einen erweiterten
Kostenvoranschlag
erstellen. Preisnachlässe bei einfachen Reparaturen werden vom
Auftragnehmer nur gewährt, wenn sich der Auftraggeber mit
dieser
Regelung einverstanden erklärt.
Leider kam es in der Vergangenheit immer wieder vor, dass der
kostenlose Kostenvoranschlag ohne Kostenfreigabe zur
Erschleichung
eines kostenlosen Gutachtens mißbraucht wurde. Zur Vermeidung
des
Mißbrauchs sind kostenlose Kostenvoranschläge mit niedrigeren
Kostenfreigaben nur in Ausnahmefällen auf Vereinbarung
möglich. Häufig
wird das ganze Ausmaß eines Schadens oder der Reparaturaufwand
erst im
Verlauf der Reparatur erkennbar. Kostenvoranschläge werden
daher immer
unter Vorbehalt erstellt.Stellt sich im Verlauf der Reparatur
heraus,
dass eine Instandsetzung zu dem ursprünglich kalkulierten
Preis nicht
möglich ist, erhält der Auftraggeber einen erweiterten
Kostenvoranschlag. Auch diesen kann der Auftraggeber ablehnen,
ohne
dass ihm weitere Kosten entstehen, selbst wenn bereits
erfolglose
Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden. Der Auftraggeber
zahlt
folglich nur für ein tatsächlich instandgesetztes Gerät den
vorher
vereinbarten Preis.
Ein Rechtsanspruch auf Instandsetzung besteht nicht, selbst
wenn ein
Kostenvoranschlag erstellt wurde oder ein Reparaturversuch
bereits
durchgeführt wurde. Stellt sich im Laufe der Reparatur oder
erst nach
einem späteren erneuten Ausfall innerhalb der
Gewährleistungsfrist
heraus, dass der Aufwand für eine endgültige Instandsetzung,
z.B. wegen
eines bisher verdeckten Fehlers in keinem Verhältnis zum
angebotenen
oder bereits berechneten Preis steht, kann der Auftragnehmer
einen
erweiterterten Kostenvoranschlag erstellen. Wird dieser
Kostenvoranschlag vom Auftraggeber abgelehnt oder ist die
Instandsetzung nach Ermessen des Auftragnehmers gänzlich
unmöglich bzw.
unwirtschaftlich, kann der Auftraggeber eine Rückabwicklung
oder
Gutschrift bereits beglichener Reparaturrechnungen für die
Arbeiten
verlangen, für die Gewährleistung beansprucht wird . Darüber
hinaus
gehende Ansprüche bestehen nicht, sofern diese nicht durch
Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers verursacht wurden.
§7. Zahlung:
Die Herausgabe des Gerätes erfolgt gegen Barzahlung. Bei
Versand können
Kunden zwischen Vorkasse und Nachnahme wählen. Nach
durchgeführter
Reparatur erhalten Sie eine Vorahrechnung auf elektronischem
Weg. Nach
Zahlungseingang wird das Gerät umgehend versendet. Bitte
beachten Sie,
dass die Zahlungsart Nachnahme zusätzliche Gebühren von 5.- €
entstehen.
Lieferung auf Rechnung ist nur bei Firmenkunden und Behörden
möglich
§8 Verzugsfolgen:
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % (9% bei gewerblichen
Kunden) über dem von der Europäischen
Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern.
Falls dem
Auftragnehmer nachweislich ein höherer Verzugsschaden
entstanden ist,
ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
§9 Gewährleistung:
Die Gewährleistungsfrist auf Reparaturarbeiten entspricht dem
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmaß. Die Gewährleistung
bezieht sich
nur auf die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten und
ersetzten
Teile. Bei neu aufgetretenen Fehlern, die in keinem
Zusammenhang mit
der ursprünglichen Reparatur stehen und bei denen eine
Kulanzreparatur
nicht vertretbar ist, behält sich der Auftragnehmer vor, nach
Absprache
mit dem Auftraggeber die erforderlichen
Instandsetzungsarbeiten in
angemessenem oder vollem Umfang zu berechnen.
§10 Widerruf:
Ein Widerruf der Auftragserteilung ist nur bis zu dem
Zeitpunkt
möglich, an dem mit den Arbeiten an dem Gerät begonnen wurde,
da eine
spätere gegenseitige Rückabwicklung des Vertrages naturgemäß
nicht mehr
möglich ist. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt der Genehmigung
eines
Kostenvoranschlages durch den Auftraggeber oder der
Anlieferung, da mit
der Anlieferung, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
bereits die
Reparaturkostenpauschale von 75.- Euro akzeptiert wurde..
Soll die Bearbeitung auf Wunsch des Auftraggebers vor Abschluß
der
Arbeiten abgebrochen werden, obwohl die Fertigstellung in
einem
angemessenen Zeitraum von weniger als 4 Wochen zu erwarten
wäre, können
dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung
gestellt
werden. Das gilt auch, wenn die Verzögerung durch die
Lieferzeit schwer
beschaffbarer bereits bestellter Ersatzteile bedingt ist. Der
Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor der
Ersatzteilbestellung,
wenn außergewöhnliche lange Lieferzeiten zu erwarten sind.
§11 Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
davon
nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer
unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst
nahekommende
wirksame Regelung zu treffen.
§12 Gerichtsstand: (gilt nur für gewerbliche
Auftraggeber)
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer ist das für den Sitz des Auftragnehmers
zuständige
Gericht.